Satzung

Art. 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Hochzoller Kulturtage“
  2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz ,,eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form ,,e.V.“ hinzugefügt

Art. 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst und Bildung insbesondere im Stadtteil Augsburg-Hochzoll.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • vielfältige kulturelle Veranstaltungen für die Allgemeinheit, zum Beispiel Konzerte, Ausstellungen, literarische Veranstaltungen, Kunst im öffentlichen Raum sowie kulturbezogene Integrationsprojekte.
  • Förderung des Kunstverständnisses und der künstlerischen Fähigkeiten insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in den Bereichen instrumentaler Musik, Gesang, Malerei und Gestaltung, Literatur und Sprache.
  • Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Mitwirkung an Projekten und Förderung der Eigeninitiative.
  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
  • Kooperation mit Kommune und Staat, sowie mit örtlichen und überörtlichen Kultureinrichtungen und –vereinen.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung des Vereins.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder und Beiräte (Art. 9) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Art. 3
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus
    a) Ordentlichen Mitgliedern
    Ordentliche Mitglieder sind alle Gründungsmitglieder und die neu aufgenommenen Mitglieder.
    b) Fördermitgliedern
    Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinsarbeit auf besondere Art unterstützen und durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden. Fördermitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.
  3. Die Neuaufnahme von ordentlichen Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an ein Mitglied des Vorstands voraus.
  4. 1Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 2Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. 3Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (Art. 4). 4Die Ablehnung ist dem Antragsteller mitzuteilen, aber nicht zu begründen.
  5. 1Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. 2Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen.
Art. 4
Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod;
    b) durch Austritt;
    c) durch Ausschluss;
  2. 1Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief oder Telefax an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. 2Das Mitglied, das kündigt, hat sich über den Eingang seiner Kündigung beim Vorstand zu informieren.
  3.  Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, seiner Satzung oder aus sonst schwer wiegenden Gründen erfolgen.
  4.  Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
  5. 1Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu. 2Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. 3Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
  6. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Beschwerdefrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
  7. 1Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. 2Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
Art. 5
Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Beiträge werden vom Verein eingezogen.
Art. 6
Streichung aus der Mitgliederliste
  1. 1Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es vom Verein gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Monats eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen werden kann. 2Für die Mahnung genügt Textform.
  2. Ist nach Ablauf der unter Abs. 1 bezeichneten Frist das Mitglied immer noch säumig, beschließt der Vorstand über die Streichung von der Mitgliederliste.
  3. 1Beschließt der Vorstand den Ausschluss, wird das säumige Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. 2Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
  4. 1Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. 2Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. 3Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Art. 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
Art. 8
Vorstand
  1. 1Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, sowie bis zu 10 von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. 2Schatzmeister und Schriftführer können in einer Person vereint sein. 3Jedes Mitglied des Vorstands muss ordentliches Vereinsmitglied sein.
  2. 1Der engere Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 2Der engere Vorstand führt die Geschäfte.
  3. 1Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. 2Die beiden Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. 3Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  4. 1Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  5. 1Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. 2Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. 3Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes aus, ist ein Nachfolger spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
Art. 9
Beirat
  1. Der Vorstand kann einen Beirat aus sachverständigen Personen berufen, welcher den Vorstand berät.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung von Projekten, die sich aus der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins ergeben, zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder des Beirats haben im Vorstand kein Stimmrecht.
  4. Die Amtsdauer der Beiräte beträgt drei Jahre.
  5. 1Der Vorstand kann den Beirat oder ein Mitglied des Beirats abberufen. 2Gegen die Abberufung steht dem abberufenen Beirat das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. 3Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. 4Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 10
Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl zweier Kassenprüfer
  2. a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Entlastung des Vorstands;
    b) Genehmigung des Haushaltsplans
    c) Festlegung der Beitragshöhe;
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    e) Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Beschwerde des betroffenen Mitglieds (Art. 4 Ziff. 5; Art. 6 Ziff. 4)
    f) Beschlussfassung über die Beschwerde eines Beirats nach fristgerechter Beschwerde des betroffenen Beirats (Art. 9 Ziff. 5)
    g) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, soweit diese der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen werden,
  3. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  4. Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. 1Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2Er muss eine solche einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  6. 1Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Augsburger Allgemeinen Zeitung bekannt zu geben.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied
  8. Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Fördermitglied hat eine Stimme. Beiräte verfügen über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  9. 1Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 2Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  10. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
  11. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  12. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag eines Mitglieds, die Öffentlichkeit auszuschließen.
Art. 11
Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck, mindestens einen Monat vorher, schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
  4. Das nach Durchführung der Liquidation  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Kulturpflege im Stadtteil Augsburg-Hochzoll.
  5. Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.
Art. 12
Übergangsvorschrift für die Zeit der Eintragung in das Vereinsregister

Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der engere Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Art. 13
Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 02.04.2009 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Augsburg, den 17.5.2010                      

Willi Reisser, 1. Vorsitzender / Marlene Iuhasz, 2. Voritzende